Was ist Kurzarbeitergeld und wozu gibt es das?
Wenn Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von unvermeidbaren Ereignissen die Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen vorübergehend verringern müssen, wird gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit angezeigt. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann das Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist somit die Vermeidung von Kündigungen und Erhaltung des Arbeitsplatzes.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die gesetzliche Grundlage für das Kurzarbeitergeld ergibt sich aus § 95 SGB III. Demnach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
- Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
Bei einem „erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ muss ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. Unglückfall, außer- gewöhnliche Witterungsverhältnisse, behördlich veranlasste Maßnahmen) oder wirtschaftliche Ursachen (z. B. erhebliche Auftragseinbrüche, - mangel, -stornierungen oder fehlendes Material) vorliegen. Der Arbeitsausfall muss vorrübergehend und unvermeidbar sein. Unvermeidbar bedeutet auch, dass zunächst Überstunden sowie Arbeitszeitkonten abgebaut, ungeplanter Resturlaub aus dem Vorjahr genommen und die Versetzung des Arbeitnehmers in einem anderen Bereich geprüft werden muss. Weiterhin darf der Arbeitsausfall nicht auf branchenüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.
Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein (Befristung bis zum 31.12.2020 – zuvor lag die Grenze bei mindestens 30 Prozent der Beschäftigten).
Die Sozialversicherungsbeiträge für das fiktive Arbeitsentgelt, die die Arbeitgeber*innen bezahlen, werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Wie wird Kurzarbeit angezeigt?
Wichtig ist, dass die Kurzarbeit zuvor der Bundesagentur für Arbeit (mit Einverständnis der Arbeitnehmer*innen) angezeigt wird. Diese prüft sodann, ob die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt sind. Die Formulare für das Kurzarbeitergeld befinden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.
Nach Anzeige der Kurzarbeit und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ein Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes gestellt. Mittels Lohnabrechnungsprogramm wird die Höhe der Leistung errechnet und anschließend vom Unternehmen an die Arbeitnehmer*innen ausgezahlt. Der Leistungsantrag ist in zweifacher Ausfertigung – die entweder schon vorausgefüllt aus dem Programm kommt oder selbst ausgefüllt werden muss – bei der Bundesagentur für jeden Monat der Kurzarbeit einzureichen.
Wie viel Geld erhalten die Arbeitnehmer*innen?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Arbeitnehmer*innen erhalten 60 Prozent (bzw. 67 Prozent bei mindestens einem Kind) des pauschalierten ausgefallenden Nettolohns.
Beispiele:
Kinderloser Single (Steuerklasse 1) aus Köln hat ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 Euro (dies entspricht ein Nettogehalt von 2.487,00 Euro). Kurzarbeitsbedingt erhält er nun nur noch 2.000 Euro brutto – was 1.416,99 Euro netto entspricht. Kurzarbeitergeld erhält er zusätzlich in Höhe von 641,76 Euro. Somit erhält der kinderlose Single 2.058,75 Euro monatlich mit Kurzarbeitergeld ausgezahlt.
Eine verheiratete Mutter mit zwei Kindern (Steuerklasse 3) aus Berlin hat ein Bruttomonatsgehalt von 2.800 Euro – dies entsprich ca. 2.122,00 Euro netto. Kurzarbeitsbedingt erhält sie nun nur noch 1000 Euro – dies entsprich 799,75 € netto. In diesem Fall erhält die zusätzlich noch 882,50 Euro Kurzarbeitergeld. Die Mutter erhält somit einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.682,25 Euro.
Kann das Kurzarbeitergeld aufgestockt werden?
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gibt es nicht. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen festgelegt. Der Zuschuss ist steuerpflichtig. Sozial- versicherungspflichtig ist der Zuschuss allerdings nur, wenn er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenden Arbeitsentgelts übersteigt. Ein höherer Zuschuss ist damit lohn- und sozialversicherungspflichtig.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeiternehmer*innen, die in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungs- pflichtig sind.
Minijobber*innen, Rentner*innen, Bezieher*innen von Krankengeld oder Abzubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Durch die Erleichterung zur Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Coronakrise können nun aber auch Leiharbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld erhalten.
Besonderheiten gelten für Mitarbeiter*innen, die sich in Quarantäne befinden. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Können auch Selbstständige Kurzarbeitergeld erhalten?
Selbstständigen steht die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beziehen leider nicht zu, da sie nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sind. Auch eine freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ermöglicht keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Durch eine freiwillige Arbeitslosenversicherung hätten die Selbstständigen die Möglichkeit Arbeitslosengeld I zu beziehen. Daneben besteht die Möglichkeit Grundsicherung beim Jobcenter zu beantragen.
Erhalten auch Schauspieler*innen und unselbstständig Beschäftigte Kurzarbeitergeld?
Schauspieler*innen, Synchronsprecher*innen und andere Filmschaffende haben aufgrund von Filmdrehunterbrechungen keine Einnahmen, während die Lebenshaltungskosten weiter zu bestreiten sind.
Der Bundesverband Schauspiel (BFFS), ver.di und Produzentenallianz haben sich auf einen Kurzarbeits-Tarifvertrag geeinigt, der Kurzarbeitergeld für auf Produktionsdauer beschäftigte Filmschaffende auf die Tarifgage aufstockt. Dies ist besonders wichtig für die Branche, denn so wird es Schauspieler*innen und anderen Filmschaffenden ermöglicht, ihre volle Tarifgage erhalten. Auch die Produktionsfirmen profitieren davon und werden finanziell entlastet, denn die sind grundsätzlich verpflichtet, die Filmschaffenden bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Produktion weiter zu bezahlen.
Bei Schauspieler*innen und anderen Filmschaffende, die keine Tarifgagen erhalten, wird auf die individuell vereinbarte Gage aufgestockt.
Allerdings können nicht alle Filmschaffende von dem Tarifvertrag profitieren. So bekommen Filmschaffende kein Kurzarbeitergeld, wenn sie nicht in einer Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören z. B. die berufsmäßig unständig beschäftigten Schauspieler*innen. Sie sind zwar sozialversicherungspflichtig, aber eben leider nicht in der Arbeits- losenversicherung. Für die unständig Beschäftigten gilt, dass der Arbeitgeber die Vergütung weiterzahlen muss, solange der oder die unständig Beschäftigte ihre Arbeitsleistung innerhalb der Vertragszeit anbietet. Problematisch ist aber auch, dass Produktionsfirmen einen Auftragsmangel erleiden und somit u. U. nicht in der Lage sein werden, die Vergütungen zu zahlen.
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